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| Details | | Field of law: | Work law | | Language: | Deutsch | | Fee: | 30 EUR | | Time: | 50 Min |
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| Question | | Subject: | Tätigkeitsnachweis später eingereicht |  | | Files: | 0 Files |  | Question: 25.06.10, 16:28 | Hallo,
und zwar sieht der folgende Sachverhalt so aus.
Ein Bekannter von mir hatte für eine Zeitarbeitsunternehmen einige Tage gearbeitet. Wurde schon nach kurzer Zeit gekündigt.
Leider hatte er den Tätigkeitsnachweis nicht abgegeben und nicht vorher beim so genannten Kunden unterschreiben lassen.
Dies holte er nach, fuhr zum Kunden ließ es unterschreiben und sandte es ab, per normalen Postweg ohne Einschreiben.
Nach längeren Warten von einen Monat bemerkte er, das immer noch kein Geld für die Zeit auf sein Konto war. Daher rief er bei der Zeitarbeitsfirma an und hackte nach.
Die meinte, der Brief mit dem Tätigkeitsnachweis sei nicht angekommen.
So sandte er dann eine Kopie per Einschreiben/Rückschein ein.
Dies ist knapp schon wieder ein Monat her, die Lohnabrechnungsphase beim Unternehmen schon einmal gewesen und immer noch kein Gehalt drauf für den Zeitraum.
Er hat doch Recht sein Gehalt einzufordern, die Frage ist nun wie es weitergehen soll?
Eventuell eine Frist setzen dann die Frist abwarten und ein Mahnbescheid stellen oder muss hier einige Sachen beachtet werden?
Da es sich hier um ein Arbeitsrechtlichen Fall handelt, müssten beim gerichtlichen Verfahren die Kosten geteilt werden und für mein Bekannten wäre ein Anwalt schon recht teuer.
Ich bedanke mich schon im Voraus für eine Antwort |
 | Answer: 25.06.10, 16:50 | | |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der Anspruch Ihres Freundes auf das Arbeitsentgelt besteht, unbeachtlich der verspäteten Abgabe des Stundenzettels.
Ihr Freund sollte den Arbeitgeber unter Fristsetzung letztmalig zur Zahlung auffordern. Sollte dies erfolglos sein, so bleibt dann nur der gerichtliche Weg. Ein Mahnbescheid wird ohne Sinn sein, da der Arbeitgeber dagegen sicher Widerspruch einlegt, welchen er nicht begründen muss.
Für den Fall das Ihr Freund die Kosten des Rechtsstreits auf Grund seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht tragen kann, dann besteht die Möglichkeit für das arbeitsgerichtliche Verfahren sogenannte Prozesskostenhilfe zu beantragen. In diesem Fall trägt dann die Staatskasse die Kosten.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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