Rechtsfrage: 12.06.10, 13:45 | Hallo,
ich möchte mich gegen den, - seit dem 01.01.2010 geltenden -, erhöhten Unterhaltsbetrag lt. Düsseldorfer Tabelle (vorher 876 Euro, jetzt soll ich monatlich 992 Euro bezahlen) wehren.
Ich zahle Unterhalt für 3 Kinder
- 1 Kind 14 Jahre
- 2 Kinder 10 Jahre (Zwillinge)
Laut Schreiben des gegnerischen RA sollte ich aufgrund des auch seit 01.01.2010 geltenden Bürgerentlastungsgesetzes über ein höheres Nettoeinkommen verfügen können.
Dem ist aber nicht so.
Hätte ich mit einem Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. |
Antwort: 12.06.10, 13:46 | Rechtsanwalt verliehen in Deutschland; Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla mehr Rechtsanwaltskanzlei | | Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, DEU | | Tel.: 0471/140-241 Fax: 0471/140-244 |
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| Rechtsgebiete: Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Generelle Themen, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht |
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Vorab möchte ich Ihnen kurz mitteilen, dass es im Rahmen einer Erstberatung über das Internet leider nicht möglich ist, eine komplette Unterhaltsberechnung vorzunehmen.
Daher kann ich auch nicht beurteilen, ob Sie hier Unterhalt in Höhe von insgesamt 992 € schulden.
Zur Berechnung des konkreten Unterhaltsanspruches wäre es vonnöten sowohl Ihr Einkommen als auch das Einkommen der Kindesmutter zu kennen . Zudem wäre noch bestimmte Abzugsposten, wie etwa berufsbedingte Aufwendungen etc. möglich. Da diese vielen Einzelpositionen nicht bekannt sind, kann wie bereits gesagt an dieser Stelle leider keine komplette Unterhaltsberechnung erfolgen.
Es ist aber richtig, dass im Durchschnitt sich die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle aktuell um 13,5 % erhöht haben. Von daher ist das gegnerische Vorbringen nicht vollkommen unrealistisch.
Das mit dem Bürgerentlastungsgesetz ist so nicht nachvollziehbar und insoweit können Sie schon Widerspruch einlegen. Es kommt allein darauf an, was Sie netto ausbezahlt bekommen.
Hiervon sind noch bestimmte Abzugsposten möglich, wie bereits ausgeführt.
Sofern sich dieser Betrag ( so genanntes unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen) nicht verändert hat, hätten Sie auch kein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung und die Berechnungsgrundlage wäre dieselbe.
Um die abschließenden Erfolgsaussichten eines Widerspruches beurteilen zu können, müsste allerdings wie bereits anfangs ausgeführt, eine vollständige Unterhaltsberechnung durchgeführt werden.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.
Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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