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| Zuordnung | | Rechtsgebiet: | keine Ahnung | | Sprache: | Deutsch | | Einsatz: | 35 EUR | | Bearbeitungszeit: | 36 Min. |
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| Rechtsfrage | | Betreff: | Wohnrecht |  | | Dateien: | 0 Dateien |  | Rechtsfrage: 02.06.10, 17:24 | Hallo,
meine Eltern haben vor 17 Jahren ein Haus gekauft, in dem eine ältere Dame mit lebenslangen unentgeltlichen Wohnrecht lebt, welches im Grundbuch eingetragen ist. Dieses Haus wird seit über 46 Jahren mit Holzöfen beheizt. Nun fordert die Dame den Einbau einer Heizungsanlage. Sind wir verpflichtt eine einzubauen?
Besteht grundsätzlich eine Modernisierungspflicht oder nur eine Instandhaltungspflicht?
Weiterhin hat sie ohne Erlaubnis zwei Bäume gefällt. Haben wir Anspruch auf Sachadensersatz? |
 | Antwort: 02.06.10, 17:37 | Rechtsanwalt verliehen in Deutschland; Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla mehr Rechtsanwaltskanzlei | | Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, DEU | | Tel.: 0471/140-241 Fax: 0471/140-244 |
| wampner@gmx.de |
Sprachen: |
| Rechtsgebiete: Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Generelle Themen, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht |
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Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Frage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Die Bäume gehören rechtlich dem Grundstückseigentümer, also ihnen. Das Fällen der Bäume stellt nicht nur eine strafbare Sachbeschädigung gemäß Paragraph 303 Strafgesetzbuch dar, sondern begründet auch eine Schadensersatzpflicht.
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus Paragraph 823 Abs. 1 BGB.
Sofern bei der Einräumung des Wohnrechts der älteren Dame nicht zugesichert worden ist, dass Modernisierungsmaßnahmen, etwa wie der Einbau einer Heizungsanlage durchgeführt werden soll, hat diese auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf.
Es müssen also lediglich Instandhaltungsmaßnahmen, grundsätzlich jedoch keine Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.
Ich hoffe Ihre Frage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag !
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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