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Zuordnung
Rechtsgebiet:Wettbewerbsrecht
Sprache:de - Deutsch Deutsch
Einsatz:25 EUR
Bearbeitungszeit:12 Min.


Rechtsfrage
Betreff:Streitwert
Dateien:0 Dateien
Rechtsfrage:
20.04.10, 14:59
Zur Werbung für eine Veranstaltung haben wir eine Werbemail an eine Reihe von Unternehmen versandt. Mit diesen Unternehmen standen wir bisher nicht in Geschäftskontakt. Die Adressen der angemailten Unternehmen haben wir von einem Adressbroker erworben.
Einer der angeschriebenen Unternehmer, eine Kanzlei für Unternehmensberatung, hat uns nun einen umfangreich mit Hinweis auf §§ 823, 1004 BGB sowie Urteile der LG Berlin, Traunstein und Hamburg begründeten Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch gesandt.
Die verlangte Unterlassungserklärung werden wir unterschreiben und zurücksenden.
Verbunden damit ist eine Liquidation, welche den Gegenstandswert auf 10.000,- € feststetzt und eine
"Geschäftsgebühr von 0,65 -> 315,90 €
Pauschale für Post und telekommunikation -> 20,00 €"
erhebt.
Wir bitten um Prüfung, ob die Vorgehensweise und erhobenen Gebühren rechtmäßig sind und um Rat, welchen weiteren Weg wir gegebenenfalls einschlagen sollten.

Vielen Dank im voraus.
Antwort:
20.04.10, 15:00
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle mehr
Bohle & True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, DEU
Tel.: 0441 26726 Fax: 0441 26726
ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sprachen: Deutsch
Rechtsgebiete: Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Schadenersatz, Nachbarschaftsrecht, Mietrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Internetrecht, Internetauktionen, Generelle Themen, Gebührenrecht, Familienrecht, Baurecht, Arbeitsrecht
http://www.rechtsanwalt-bohle.de


Sylvia True-Bohle

Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihr Verhalten ist in der Tat abmahnwürdig, da ein Rechtsverstoß dann vorliegt, wenn Sie unaufgefordert und ohne vorherige Geschäftsbeziehungen Werbemails oder -faxe verschicken.

Dem Grunde nach ist der Abmahnung also wenig entgegen zu setzen.


Auch der Wert ist so nicht zu beanstanden, da er wegen des gewerblichen Hintergrundes schon im untersten Bereich liegt. Eine Vielzahl von Gerichtsurteilen gehen von einem Wert von 50.000 EUR und höher aus.


Ausgehend von diesem Wert wäre die Geschäftsgebühr und Pauschale zutreffend berechnet worden und auch nicht zu beanstanden.


Sie können lediglich versuchen, hier einen geringeren Pauschalbetrag auszuhandeln; dadzu sollten Sie sich schnell mit der Kanzlei in Verbindung setzen, Ihre bisherige Unkenntnis deutlich machen und dann - je nach Verhandlungsgeschick - eine andere Summe aushandeln (vielleicht verbunden mit einem schnellen Zahlungsziel).


Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können.

Nur, kommt es zum weiteren Streit und vielleicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, werden die Kosten um ein Vielfaches höher werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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