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| Zuordnung | | Rechtsgebiet: | keine Ahnung | | Sprache: | Deutsch | | Einsatz: | 30 EUR | | Bearbeitungszeit: | 16 Min. |
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| Rechtsfrage | | Betreff: | Aufenthaltserlaubnis |  | | Dateien: | 0 Dateien |  | Rechtsfrage: 16.04.10, 10:50 | Guten Tag,
es handelt sich um folgenden Sachverhalt:
Mein noch Ehemann hat kasachische Staatsangehörigkeit. Wir leben seit 01.04.07getrent und haben ein gemeinsamen Sohn. Scheidungsantrag neben wir schon vor 2,5 Jahre gestellt. Aufenthaltserlaubnis meines Mannes ist im Dezember abgelaufen. Er hat Antrag auf Unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt. Sachverhalt wird vom Ausländeramt geprüft. Ausländeramt hat beim Jugendamt Bestätigung angefordert, dass der Vater regelmäßige kontakt und persönliche Bindung zum Kind besteht. Außerdem hat Ausländeramt sein Aufenthaltserlaubnis bis September verlängert. In zwischen Zeit ist mein Ex-Mann aus dem Haus seiner Freundin in unbekannte Richtung ausgezogen. Er hat mich ein Mal Angeruffen und behauptet, dass er zurück nach Kasachstan will, aber bis dahin muss er auch Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bekommen und ich muss mich dafür Arrangieren, sonst nimmt er das Kind mit.
Es ergeben sich für mich folgende Fragen:
1. Hat er weiterhin Anspruch auf Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn er nicht mehr im Antragsstellungsort lebt? Wie kann man, es nachweisen? Er braucht unbefristete Aufenthalt nur für den Fall, wenn er Probleme in Kasachstan hat, kann er wieder nach Deutschland ziehen, ALG2 beziehen und sein Lebensunterhalt ist gesichert.
2. Wenn er ins Ausland zieht, können wir trotzdem geschieden werden und unter welchen Voraussetzungen? Er nimmt den Scheidungstermin nur im Falle, wenn ich ihm Flug und Aufenthalt in Deutschland bezahle.
3. Was ist mit dem gemeinsamen Sorgerecht für unser Sohn? Er unterschreibt Unterlagen nur im Falle, wenn ich Gegenleistungen bringe oder meldet sich überhaupt nicht (sogar beim Wohnort in Deutschland). Wir kontaktiren nur über Internet. |
 | Antwort: 16.04.10, 10:51 | Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle mehr Bohle & True-Bohle | | Damm 2, 26135 Oldenburg, DEU | | Tel.: 0441 26726 Fax: 0441 26726 |
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| Rechtsgebiete: Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Schadenersatz, Nachbarschaftsrecht, Mietrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Internetrecht, Internetauktionen, Generelle Themen, Gebührenrecht, Familienrecht, Baurecht, Arbeitsrecht | | http://www.rechtsanwalt-bohle.de |
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird Ihr Mann nach Ihren Angaben dann nicht mehr haben.
Hier wird ggfs. eine Befragung der näheren Umgebung durchgeführt, um den tatsächlichen Lebensmittelpunkt Ihres Mannes zu ermitteln.
2.)
Eine Scheidung ist auch möglich, wenn Ihr Mann ins Ausland zieht.
Entweder wird die erforderliche persönliche Anhörung in der Botschaft durchgeführt. Auch die Zustellungen laufen dann über das Gericht ins Ausland, was allerdings dann alles etwas länger dueren wird.
Oder, wenn der genaue Aufenthalt unbekannt ist, kann über die öffentliche Zustellung dann das Verfahren auch ohne Anhörung zum Abschluss gebracht werden. Allerdings dauert das Verfahren dann auch länger.
3.)
Nach Ihren Angaben sollten Sie darüber nachdenken, zusammen mit dem Scheidungsantrag auch den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zu stellen.
Die Chancen, dieses zu bekommen, stehen dann gut, wenn wie hier der Vater sich letztlich gar nicht um das Kind kümmert und sogar noch finanzielle Gegenleistungen erwarten. Dieses alles widerspricht im Rahmen des Kindeswohls dem gemeinsamen Sorgerecht.
Daher sollten Sie den Antrag auch stellen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle |  |
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