Rechtsfrage: 14.04.10, 16:43 | Ich habe vom Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zugestellt bekommen in der es darum geht sich der Tochter des Antragsteller nicht mehr zu kontaktieren und ihr auch nicht mehr als 100 m nahe zu kommen. Ich werde beschuldigt die Tochter verbracht zu haben was aber so nicht stimmt. Die Tochter ist von daheim abgehauen und hat ihren Schutz bei mir gesucht. Ich habe sie aufgenommen da sie sonst völlig alleine in der Gegend rumgeschwirrt wäre. Kann ich gegen dieses Urteil beim Amtsgericht Berufung einreichen? |
Antwort: 14.04.10, 16:49 | Rechtsanwalt Steffan Schwerin mehr Rechtsanwaltskanzlei | | Brändströmstraße 10, 07749 Jena, DEU | | Tel.: 03641801257 Fax: 03641801257 |
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – hier also gegen die einstweilige Verfügung – kann keine Berufung, sondern ein Widerspruch eingelegt werden.
Damit erreichen Sie, dass sich das Gericht erneut mit der Sache auseinandersetzt und im Rahmen eines Termines über die Sache mündlich verhandelt.
Dann wird das Gericht ein Urteil fällen, gegen das ggf. Berufung eingelegt werden kann.
Im Rahmen des Widerspruchs können Sie dem Gericht erklären, dass die Behauptungen der Gegenseite falsch sind.
Das Problem bei der EV ist auch, dass das Gericht nicht nach Beweisen fragt. Es reicht, wenn der Antragsteller behauptet, dass etwas so ist.
Erst im weiteren Verfahren – wenn Sie Widerspruch eingelegt haben – wird das Gericht dann nach Beweisen fragen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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