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| Zuordnung | | Rechtsgebiet: | Mietrecht | | Sprache: | Deutsch | | Einsatz: | 25 EUR | | Bearbeitungszeit: | 11 Min. |
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| Rechtsfrage | | Betreff: | Schönheitsreparaturen - keine explizite Festlegung im Vertrag? |  | | Dateien: | 110_1.jpg 1 Dateien |  | Rechtsfrage: 31.03.10, 14:30 | Hallo,
ich habe folgende Frage: Ich habe 1997 einen Mietvertrag gemäß "Mustermietvertrag des Bundesministeriums der Justiz" unterschrieben, in dem in Paragraph 7 folgende Klausel steht:
"Schönheitsreparaturen übernimmt während der Mietdauer der Vermieter/der Mieter".
Vor "Mieter" bzw. "Vermieter" ist jeweils ein Kästchen zum Ankreuzen - angekreuzt wurde im vorliegenden Vertrag jedoch durch den Vermieter nichts.
Ist das jetzt so zu interpretieren, daß in diesem Vertrag keine gültige Klausel enthalten ist, die mich zu Schönheitsreparaturen beim Auszug verpflichtet, so daß der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernehmen muß? |
 | Antwort: 31.03.10, 14:36 | Rechtsanwalt Steffan Schwerin mehr Rechtsanwaltskanzlei | | Brändströmstraße 10, 07749 Jena, DEU | | Tel.: 03641801257 Fax: 03641801257 |
| steffan.schwerin@hotmail.de |
Sprachen: |
| Rechtsgebiete: Zivilrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht, Schadenersatz, Nachbarschaftsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Internetrecht, Internetauktionen, Generelle Themen, Gebührenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht | | http://www.jena-rechtsberatung.de |
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die vorliegende Klausel ist unwirksam. Sie enthält eine starre Fristenregelung und kann daher nicht standhalten.
Auch wenn es heißt „werden im allgemeinen erforderlich sein“ ist das zu starr geregelt.
Es müsste für eine wirksame Klausel heißen, dass die Schönheitsreparaturen „bei Bedarf“ durchzuführen sind.
Für den Mieter heißt das jetzt, dass die Regelung unwirksam ist und er die Schönheitsreparaturen nach Auszug nicht machen muss.
Es muss dann der Vermieter diese Arbeiten übernehmen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: steffan.schwerin@hotmail.de
Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de |  | Nachfrage: 31.03.10, 14:42 | von Fragesteller
Vielen Dank, aber meine Frage war in erster Linie, ob nicht allein durch die Tatsache, daß im vorliegenden konkreten Vertrag weder "Vermieter" noch "Mieter" im Satz "Schönheitsreparaturen übernimmt während der Mietdauer der Vermieter/der Mieter" angekreuzt sind (siehe beigefügte Datei mit dem Originalscan meines Vertrags), sowieso keine gültige Klausel vorhanden ist, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt - hierzu müßte doch explizit das Kästchen vor "Mieter" angekreuzt sein (?) |  | Antwort auf die Nachfrage: 31.03.10, 14:49 | Rechtsanwalt Steffan Schwerin mehr Rechtsanwaltskanzlei | | Brändströmstraße 10, 07749 Jena, DEU | | Tel.: 03641801257 Fax: 03641801257 |
| steffan.schwerin@hotmail.de |
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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich folgt ausführen:
Schon allein diese Tatsache führt zwar nicht zur Unwirksamkeit, aber dazu, dass nicht vereinbart wurde, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen muss.
Nach dem Gesetz ist der Vermieter dazu verpflichtet.
Da im vorliegenden Mietvertrag keine konkrete Regelung dazu getroffen worden ist, ist der Vermieter auch weiterhin dafür verantwortlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt |  | Bewertung: 31.03.10, 15:01 | von Fragesteller
zufrieden
Ich bin mir jetzt unsicher, wie ich die Antworten bewerten soll, da in meinem aktuellen Mieterlexikon des Deutschen Mieterbundes andere Informationen enthalten sind (die ich auf dieser Website sicherheitshalber nochmals nachprüfen wollte).
Laut Lexikon gilt, daß eine Formulierung wie "im Allgemeinen" dazu führt, daß diese "weiche Klausel" gültig ist (BGH WuM 2008). Andererseits schreibt das Lexikon, daß durch das Nichtankreuzen der Zuständigkeit im Formularmietvertrag eine unklare Vereinbarung getroffen wurde, durch die die Pflicht der Schönheitsreparaturen auf den Vermieter übertragen wird (Seite 468 im Lexikon). |  |
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