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| Zuordnung | | Rechtsgebiet: | Arbeitsrecht | | Sprache: | Deutsch | | Einsatz: | 25 EUR | | Bearbeitungszeit: | 55 Min. |
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| Rechtsfrage | | Betreff: | Arbeitsunfähig |  | | Dateien: | 0 Dateien |  | Rechtsfrage: 04.02.10, 18:23 | Sehr geehrte Damen und Herren,
wegen eines Bruchs des rechten Handgelenks (Unfall im Privatbereich) und nachfolgender OP wurde ich vom Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben. Ich übe eine Bürotätigkeit aus – vorwiegend am PC.
Ich würde meinen Arbeitgeber gerne unterstützen, indem ich stunden-/tageweise ins Büro gehe und dort mehr telefonische, beratende und organisierende Tätigkeiten ausübe.
Um an meinen Arbeitsplatz zu gelangen, muss ich Auto und S-Bahn benutzen.
Meine Frage: Kann ich, so lange ich vom Arzt krank geschrieben bin, ins Büro gehen/fahren? Oder verliere ich meinen Versicherungsschutz bei der Krankenversicherung, bzw. im Fall eines Unfalls bei der Kfz.-Haftpflicht, Berufsgenossenschaft etc.
Für die Mühe Ihrer Antwort bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Grüßen |
 | Antwort: 04.02.10, 18:25 | Rechtsanwalt Steffan Schwerin mehr Rechtsanwaltskanzlei | | Brändströmstraße 10, 07749 Jena, DEU | | Tel.: 03641801257 Fax: 03641801257 |
| steffan.schwerin@hotmail.de |
Sprachen: |
| Rechtsgebiete: Zivilrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht, Schadenersatz, Nachbarschaftsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Internetrecht, Internetauktionen, Generelle Themen, Gebührenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht | | http://www.jena-rechtsberatung.de |
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie sind zwar krankgeschrieben, können aber dennoch auf eigene Verantwortung arbeiten gehen.
Sie verlieren dadurch nicht den Versicherungsschutz.
Eine Krankschreibung durch einen Arzt bedeutet nicht, dass man als Arbeitnehmer tatsächlich den in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Zeitraum auch „krank“ verbringen muss. Wie Sie Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entnehmen können, steht dort, dass die Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit „voraussichtlich“ bis zum Zeitpunkt X dauert. Der Arzt gibt also nur eine Prognoseentscheidung ab. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie vor dem von Ihrem Arzt angenommenen Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sind, bestehen keine Bedenken, wenn Sie Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.
Ob dieser Schritt richtig ist, hängt letztendlich von der Art der Erkrankung ab. Ein Arzt ist in der Regel besser geeignet, zu entscheiden, wann Sie wieder arbeitsfähig sind, als Sie selbst. Der Arzt berücksichtigt unter Umständen bei der Dauer der Krankschreibung, dass auch eine gewisse Phase der Erholung nach Abklingen der Krankheitssymptome notwendig ist, um einen Rückfall zu vermeiden. Von daher sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Arzt halten.
Wenn Ihr Arzt Ihnen bestätigt, dass Sie auch vor dem in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt wieder die Arbeit aufnehmen können, bestehen auch aus medizinischen Gesichtspunkten hiergegen keine Bedenken.
Arbeitsrechtlich und versicherungsrechtlich kann Ihnen kein Nachteil entstehen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie wieder arbeitsfähig sind und dementsprechend Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Lediglich in den Fällen, in denen Sie trotz Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit aufnehmen und dann eine Verschlimmerung eintritt bzw. wegen der Erkrankung ein weiterer Unfall eintritt, kann es zu Problemen mit der Versicherung kommen. Hier wird man Ihnen dann sicherlich ein Mitverschulden zusprechen müssen. Diese Situation dürfte allerdings sicherlich der Ausnahmefall sein, da kaum ein Arbeitnehmer in einem arbeitsunfähigen Zustand seine Arbeit wieder aufnehmen wird.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: steffan.schwerin@hotmail.de
Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de |  | Nachfrage: 04.02.10, 19:48 | von Fragesteller
Sehr geehrter Herr RA Schwerin,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Dennoch – sicherheitshalber – eine Nachfrage: Sollte ich auf dem Weg zum Arbeitsplatz mit dem Auto unschuldig in einen Unfall verwickelt werden, könnten mir dann wegen der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit versicherungsrechtliche Nachteile entstehen?
Vielen Dank im voraus für Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüßen |  | Antwort auf die Nachfrage: 04.02.10, 19:55 | Rechtsanwalt Steffan Schwerin mehr Rechtsanwaltskanzlei | | Brändströmstraße 10, 07749 Jena, DEU | | Tel.: 03641801257 Fax: 03641801257 |
| steffan.schwerin@hotmail.de |
Sprachen: |
| Rechtsgebiete: Zivilrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht, Schadenersatz, Nachbarschaftsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Internetrecht, Internetauktionen, Generelle Themen, Gebührenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht | | http://www.jena-rechtsberatung.de |
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Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Unfall aufgrund der lädierten Hand passiert, dann kann sich die Krankenversicherung quer stellen.
Wenn Sie aber unschuldig in einen Unfall geraten, kann Ihnen nichts passieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt |  | Bewertung: 08.02.10, 15:48 | von Fragesteller
sehr zufrieden
Schnell, verständlich und hilfreich |  |
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